Gottesdienste
Sonnabend, 26. Mai 2012: Kinderkirche am Kirchplatz
27.05.12 10:00 Uhr: Gottesdienst mit Kinderkirche in Klein Rönnau
Kirchenmusik
26.05.12 11:00 Uhr: Musik zur Marktzeit: Konzert zum Abschied von Küster Bodo Sievers
Aufgaben des KV
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Die Aufgaben des Kirchenvorstands leiten sich her aus der Verfassung unserer Kirche, insbesondere den Artikeln 14 und 15.
Artikel 14 (1) Der Kirchenvorstand ist für die Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinde verantwortlich. In seiner geistlichen Verantwortung wacht er darüber, daß die Kirchengemeinde ihren Auftrag wahrnimmt. (2) Im Rahmen der kirchlichen Ordnung entscheidet der Kirchenvorstand in allen Fragen des gemeindlichen Lebens. (3) Der Kirchenvorstand sorgt dafür, daß die Kirchengemeinde ihre Verpflichtungen erfüllt und ihre Rechte wahrt. Er trägt Verantwortung für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er schützt alle, die einen Dienst in der Kirchengemeinde wahrnehmen. (4) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde in allen Angelegenheiten. Im Rechtsverkehr handelt er durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied als gesetzlicher Vertreter der Kirchengemeinde. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, handeln die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied. Erklärungen, durch die die Kirchengemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
Artikel 15 (1) Der Kirchenvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) er sorgt für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen; b) er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen und wählt im Rahmen des geltenden Rechts die Pastorinnen und Pastoren; c) er richtet die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nötigen Stellen ein,sorgt für ihre Besetzung und führt die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; d) er beschließt über Einrichtungen der Kirchengemeinde; e) er sorgt für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume und beschließt über deren Verwendung; f) er beschließt über kirchliche Abgaben im Rahmen des geltenden Rechts; g) er beschließt über die Art des Rechnungswesens, den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan der Kirchengemeinde und nimmt die Jahresrechnung oder den Jahresabschluß ab; h) er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde; i) er beschließt über finanzielle und organisatorische Maßnahmen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung sowie über Vereinbarungen zur Datenübermittlung; j) er widmet und entwidmet kirchliche Friedhöfe und Friedhofsflächen; k) er beschließt über Anträge an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand; l) er wählt die in andere Gremien zu entsendenden Mitglieder; m)er beschließt über Satzungen der Kirchengemeinde.
(2) Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Genehmigung gemäß Artikel 35 in folgenden Angelegenheiten: a) Errichtung und Änderung von Stellen, b) Schaffung von Einrichtungen mit wesentlichen Folgelasten, c) Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, d) Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, e) außerordentliche Nutzung des Vermögens, die dessen Bestand verändert, sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken, f) Veräußerung oder Veränderung von Sachen, die wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, g) Neubau, Umbau oder Abbruch von Gebäuden, h) Erlaß und Änderung von Satzungen der Kirchengemeinden. Im übrigen sind Beschlüsse nur dann genehmigungspflichtig, wenn es durch Kirchengesetz oder Kirchenkreissatzung bestimmt ist. Der Haushaltsplan ist dem Kirchenkreisvorstand vorzulegen.
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